Vereinsstatuten Zwischengeschlecht.org
By Zwischengeschlecht.org on Friday, January 1 2010, 21:54 - Verein - Permalink
S T A T U T E N Zwischengeschlecht.org
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen «Zwischengeschlecht.org» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Artikel 2
1) Der Verein bezweckt die Beendigung der kosmetischen Genitaloperationen an Kindern und aller weiteren uneingewilligten, medizinisch nicht notwendigen Zwangsbehandlungen an Menschen mit "uneindeutigen" körperlichen Geschlechtsmerkmalen sowie die Durchsetzung aller Menschenrechte auch für Zwitter, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.
Der Verein leistet dazu Aufklärungs-, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit und ergreift und unterstützt juristische und politische Initiativen.
2) Zwischengeschlecht.org kann sich nationalen oder internationalen Organisationen anschliessen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
3) Die Institution verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Zielsetzungen des Vereins anerkennen und unterstützen.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Artikel 5
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an das Präsidium gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
III. Mittel
Artikel 6
1) Die Beschaffung der zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Geldmittel erfolgt:
a) durch Jahresbeiträge der Mitglieder
b) durch Beiträge von staatlichen, wirtschaftlichen und andere
Organisationen
c) durch Spenden
d) durch besondere Finanzierungsaktionen und Sponsoring
2) Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IV. Organe
Artikel 7
Die Vereinsorgane sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
1. Die Generalversammlung
Artikel 8
1) Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ von Zwischengeschlecht.org. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Folgende Befugnisse sind ihr ausschliesslich vorbehalten:
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und
der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kontrollstelle
- Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht sowie
Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Abberufung von Mitgliedern der Vereinsorgane
- Statutenänderungen
- Fusion mit einem anderen Verein
- Auflösung
2) Die GV wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer mindestens zehntägigen Frist schriftlich einberufen. Im Falle einer Änderung des Einsitzes im Vorstand während des Jahres ist der Vorstand ermächtigt, die Ersatzmitglieder provisorisch zu berufen. Diese müssen an der folgenden GV bestätigt werden. Ferner wird eine GV auf Verlangen von Mitgliedern, die zusammen ein Fünftel der berechtigten Stimmen vertreten, einberufen.
3) Die Beschlüsse der GV werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
4) Für eine Statutenänderung, eine Fusion mit einem andern Verein oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
5) Die Gründungsmitglieder Daniela Truffer und Markus Bauer haben das Recht, gegen Beschlüsse auf Statutenänderung, Fusion oder Auflösung gemeinsam das Veto einzulegen.
2. Der Vorstand
Artikel 9
1) Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
3) Der Vorstand ist das leitende Organ von Zwischengeschlecht.org und vertritt den Verein nach aussen. Zu seinen Befugnissen gehören insbesondere:
- Ausführung der Beschlüsse der GV
- Beschlussfassung über das Organisationsreglement
- Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin
- Budgetierung und Verwendung der Spenden
- Planung und Überwachung der Vereinstätigkeit; Einzelheiten regelt das
Organisationsreglement
- Regelung der Lohn- und Anstellungsbedingungen des Personals
- Einberufung der Generalversammlung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern mit Rekursmöglichkeit an die GV
4) Der Vorstand kann einzelne Befugnisse an andere Vereinsorgane abtreten. Diese werden im Organisationsreglement aufgeführt. Er kann auch Ausschüsse bilden.
5) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen; verlangt ein Mitglied eine Debatte, wird eine Vorstandssitzung einberufen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3. Die Geschäftsleitung
Artikel 10
1) Die Geschäftsleitung führt das Tagesgeschäft nach Massgabe des Organisationsreglementes.
2) Die Geschäftsleitung nimmt an den Generalversammlungen teil; ihre Mitglieder haben das Recht zur Mitsprache und können Anträge stellen.
4. Die Kontrollstelle
Artikel 11
1) Die Kontrollstelle wird jährlich von der GV gewählt.
2) Die Kontrollstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen und erstattet der GV jährlich einen schriftlichen Bericht.
V. Amtsdauer und Geschäftsjahr
Artikel 12
Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers beträgt 3 Jahre. Für alle übrigen Funktionen gelten die vertraglichen Abmachungen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 13
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
VI. Auflösung
Artikel 14
1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die GV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
2) Bei der Auflösung allfällig vorhandene Vermögenswerte sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmung
Artikel 15
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 1. Januar 2010 in Zürich angenommen. Sie treten sofort in Kraft.
Für die Gründerversammlung von Zwischengeschlecht.org
Die Präsidentin:
Daniela Truffer
Der Vizepräsident:
Markus Bauer
Zürich, 1. Januar 2010
Comments
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